AGB – Fahrschule Peppermint
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Peppermint.
Inhaber: Christoph Vogl
1 Bestandteil der Ausbildung: Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und fahrpraktischen Unterricht.
2 Schriftlicher Ausbildungsvertrag: Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
3 Rechtliche Grundlagen der Ausbildung: Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Fahrschülerausbildungsordnung erteilt. Es gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
4 Beendigung der Ausbildung:
Die Ausbildung endet mit der Fahrerlaubnisprüfung. In jedem Fall aber automatisch nach Ablauf von sechs Monaten seit Unterschrift des Ausbildungsvertrages durch die Fahrschule.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
5 Eignungsmängel des Fahrschülers: Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 16 anzuwenden.
6 Entgelte, Preisaushang: Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
7 Grundbetrag und Leistungen: Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
8 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen: Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
9 Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist: Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Arbeitstage (Mo.-Sa.) vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung (Fehlstunde) für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
10 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen: Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Gebühren. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
11 Zahlungsbedingungen: Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Die Anmeldung zur theoretischen, als auch praktischen Prüfung erfolgt durch die Fahrschule. Prüfgebühren der durchführenden Organisation sind in der Prüfgebühr enthalten. Übersteigt das Saldo einen Betrag von 300.- € ist die Fahrschule berechtigt, ohne Ankündigung alle folgenden Termine zu streichen und anderweitig zu vergeben. Im Falle einer Mahnung versetzt dies den Kunden ab Datum der Erstellung in Verzug. Hierbeiwerden Verzugszinsen von 5% auf die Gesamtsumme ab Datum der Fälligkeit fällig.
12 Bankstorno: Wird das Entgelt per Livepay eingezogen, so entstehen Kosten in Höhe von 10,-€ bei Stornoberechnung durch die Bank.
13 Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen: Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
14 Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung: Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung ist vor Beginn derselben zu entrichten.
15 Kündigung des Vertrages: Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler
- trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 2 Monaten seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
- den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
- wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
- der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wegen körperlicher oder geistiger Mängelgefährdet scheint.
- den Weisungen und Anordnungen des Fahrlehrers nicht in ausreichender Weise Folgegeleistet wird.
- Unzuverlässigkeiten bei der Einhaltung von Terminen und Zahlungen den flüssigen Fortgang der Ausbildung wesentlich behindern oder den erfolgreichen Abschluss gefährden.
16 Beendigung des Vertrages: ( Kündigung ) Der Ausbildungsvertrag gilt zunächst für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss. Er endet mit Ablauf dieser Frist, wenn keine Verlängerung vereinbart worden ist. Eine Kündigung vor Ablauf dieser Frist bedarf der Schriftform.
17 Entgelte bei Vertragskündigung: Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt; 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vordem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss; 5/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
18 Einhaltung vereinbarter Termine: Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstundenpünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden an den vereinbarten Standorten. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Kann der Fahrschüler krankheitsbedingt nicht an einer Fahrstunde teilnehmen, so ist hier der Nachweis zu erbringen.
19 Ausfall von Fahrstunden: Ist aufgrund organisatorischer Gründe ( Prüfungstermine, Krankheit, Unfälle ) ein Einhalten von Terminen seitens der Fahrschule nicht möglich, so besteht kein Anrecht auf Entschädigung seitens der Fahrschule. Die Fahrschule behält es sich vor, Fahrstunden abzusagen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Witterungs- oder Verkehrsbedingungen (Sturm, Schnee, Eis etc.) eine risikolose Durchführung der Fahrstunden nicht möglich ist. Eine Entschädigung hierfür gewährt die Fahrschule nicht. Vereinbarte Termine entfallen für den Fahrschüler und werden ersetzt. Die Entscheidung über den Ausfall von Fahrstunden obliegt einzig der Fahrschule, bzw. dem durchführenden Fahrlehrer.
20 Wartezeiten bei Verspätung: Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspäteter sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Fehlstunde).
21 Ausfallentschädigung: Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeitbeträgt auch in diesem Falle das vereinbarte Entgeld einer Fehlstunde. Dem Fahrschülerbleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höheentstanden.
22 Ausschluss vom Unterricht: Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
- Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
- Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
23 Ausfallentschädigung: Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung das Entgeld einer Fehlstunde zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
24 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen: Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
25 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen: Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
26 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung: Geht bei der Kraftradausbildung oder
- Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
27 Abschluss der Ausbildung: Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt(§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet ausschließlich der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
28 Anmeldung zur Prüfung: Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
29 Gerichtsstand: Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
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